Bundesgesetz über die Psychologieberufe
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Art. 30 Disziplinarmassnahmen
1 Bei Verletzung der Berufspflichten, der Vorschriften dieses Gesetzes oder von Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz kann die Aufsichtsbehörde folgende Disziplinarmassnahmen verhängen:
2 Für die Verletzung der Berufspflicht nach Artikel 27 Buchstabe b können nur Disziplinarmassnahmen gemäss Absatz 1 Buchstaben a–c verhängt werden. 3 Zu einem Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung kann zusätzlich eine Busse angeordnet werden. 4 Die Aufsichtsbehörde kann die Bewilligung zur Berufsausübung während des Disziplinarverfahrens einschränken, mit Auflagen versehen oder vorläufig entziehen. 5 Die strafrechtlichen Bestimmungen bleiben vorbehalten. |