Bundesgesetz über die Psychologieberufe
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Art. 32 Wirkung des Berufsausübungsverbots
1 Ein Berufsausübungsverbot gilt auf dem gesamten Gebiet der Schweiz. 2 Es setzt jede Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung ausser Kraft. |