Bundesgesetz über die Psychologieberufe
(Psychologieberufegesetz, PsyG)

vom 18. März 2011 (Stand am 1. Februar 2020)


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Art. 33 Verjährung

1 Die dis­zi­pli­na­ri­sche Ver­fol­gung ver­jährt zwei Jah­re, nach­dem die Auf­sichts­be­hör­de vom be­an­stan­de­ten Vor­fall Kennt­nis er­hal­ten hat.

2 Die Frist wird durch je­de Un­ter­su­chungs- oder Pro­zess­hand­lung über den be­an­stan­de­ten Vor­fall un­ter­bro­chen, wel­che die Auf­sichts­be­hör­de, ei­ne Straf­ver­fol­gungs­be­hör­de oder ein Ge­richt vor­nimmt.

3 Die dis­zi­pli­na­ri­sche Ver­fol­gung ver­jährt in je­dem Fall zehn Jah­re nach dem zu be­an­stan­den­den Vor­fall.

4 Stellt die Ver­let­zung der Be­rufs­pflich­ten ei­ne straf­ba­re Hand­lung dar, so gilt die vom Straf­recht vor­ge­se­he­ne län­ge­re Ver­jäh­rungs­frist.

5 Wird ge­gen ei­ne Per­son ein Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren durch­ge­führt, so kann die Auf­sichts­be­hör­de zur Be­ur­tei­lung der von die­ser Per­son aus­ge­hen­den Ge­fähr­dung der öf­fent­li­chen Ge­sund­heit auch Sach­ver­hal­te be­rück­sich­ti­gen, die ver­jährt sind.

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