Bundesgesetz über die Psychologieberufe
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Art.34 Akkreditierungsinstanz
1 Zuständig für die Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, die zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führen, ist das Eidgenössische Departement des Innern (EDI). 2 Das EDI führt die Liste der akkreditierten Weiterbildungsgänge. |