Bundesgesetz über die Psychologieberufe
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Art. 36 Zusammensetzung und Organisation
1 Der Bundesrat setzt eine Psychologieberufekommission ein und ernennt deren Mitglieder. 2 Er sorgt für eine angemessene Vertretung der Wissenschaft, der Hochschulen, der Kantone und der betroffenen Berufskreise. 3 Die Psychologieberufekommission unterhält eine Geschäftsstelle. 4 Sie gibt sich ein Geschäftsreglement; darin regelt sie namentlich das Entscheidverfahren. Das Geschäftsreglement ist dem EDI zur Genehmigung vorzulegen. |