Bundesgesetz über die Psychologieberufe
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Art. 37 Aufgaben und Kompetenzen
1 Die Psychologieberufekommission hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
2 Der Bundesrat kann ihr weitere Aufgaben übertragen. 3 Die Psychologieberufekommission kann Personendaten bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. |