Bundesgesetz über die Psychologieberufe
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Art. 41 Meldepflicht
1 Die zuständigen kantonalen Behörden melden dem EDI ohne Verzug die Erteilung, die Verweigerung und jede Änderung der Bewilligung zur Berufsausübung der Psychotherapie, namentlich jede Einschränkung der Berufsausübung sowie jede Disziplinarmassnahme. 2 Die für einen Weiterbildungsgang verantwortlichen Organisationen melden jede Erteilung eines eidgenössischen Weiterbildungstitels. |