Bundesgesetz über die Psychologieberufe
|
Art. 43 Löschung und Entfernung von Registereinträgen
1 Der Eintrag von Einschränkungen wird fünf Jahre nach deren Aufhebung aus dem Register entfernt. 2 Der Eintrag von Verwarnungen, Verweisen und Bussen wird fünf Jahre nach ihrer Anordnung aus dem Register entfernt. 3 Bei einem befristeten Berufsausübungsverbot wird zehn Jahre nach seiner Aufhebung im Register der Vermerk «gelöscht» angebracht. 4 Alle Einträge zu einer Person werden aus dem Register entfernt, sobald eine Behörde deren Ableben meldet. Die Daten können danach in anonymisierter Form für statistische Zwecke verwendet werden.20 20 Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 20155081, 2017 2703; BBl 20136205). |