Bundesgesetz über die Psychologieberufe
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Art. 45 Anmassung von Titeln und Berufsbezeichnungen
1 Mit Busse wird bestraft, wer in seinen Geschäftspapieren, Anzeigen aller Art oder anderen für den geschäftlichen Verkehr bestimmten Unterlagen:
2 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone. |