Bundesgesetz über die Psychologieberufe
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Art. 49a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. September 2016 23
1 Die in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht vor dem Inkrafttreten dieser Änderung erteilten Bewilligungen für die Berufsausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung im öffentlichen Dienst von Kantonen und Gemeinden behalten ihre Gültigkeit im entsprechenden Kanton. 2 Personen, die vor Inkrafttreten dieser Änderung ihren Beruf im öffentlichen Dienst von Kantonen und Gemeinden in eigener fachlicher Verantwortung ausübten und zu dieser Berufsausübung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, müssen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung über eine Bewilligung nach diesem Gesetz verfügen. 23 Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 57; BBl 2015 8715). |