Bundesgesetz über die Psychologieberufe
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Art. 5 Ziele
1 Die Weiterbildung erweitert und vertieft die in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und die soziale Kompetenz so, dass die Absolventinnen und Absolventen in den entsprechenden Fachgebieten der Psychologie eigenverantwortlich tätig werden können. Sie berücksichtigt fach- und tätigkeitsspezifische Aspekte und basiert auf den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen im Fachgebiet. 2 Sie befähigt die Absolventinnen und Absolventen namentlich dazu, im entsprechenden Fachgebiet:
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