Bundesgesetz über die Psychologieberufe
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Art. 6 Dauer
1 Die Weiterbildung dauert mindestens zwei und höchstens sechs Jahre. 2 Bei Teilzeitweiterbildung wird die Dauer entsprechend verlängert. 3 Der Bundesrat bestimmt die Dauer der Weiterbildung für die einzelnen Weiterbildungstitel. Er kann statt der zeitlichen Dauer den Umfang der zu erbringenden Weiterbildungsleistung festlegen, namentlich die Anzahl Weiterbildungskreditpunkte. |