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Bundesgesetz über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG)
vom 18. März 2011 (Stand am 1. September 2023)
Art.13
1 Ein Weiterbildungsgang wird akkreditiert, wenn:
a.
er unter der Verantwortung einer gesamtschweizerischen Fachorganisation, einer Hochschule oder einer anderen geeigneten Organisation steht (verantwortliche Organisation);
b.
er es den Personen in Weiterbildung erlaubt, die Weiterbildungsziele nach Artikel 5 zu erreichen;
c.
er auf die Hochschulausbildung in Psychologie aufbaut;
d.
er eine angemessene Beurteilung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Personen in Weiterbildung vorsieht;
e.
er sowohl Theorie als auch deren praktische Anwendung umfasst;
f.
er von den Personen in Weiterbildung die persönliche Mitarbeit und die Übernahme von Verantwortung verlangt;
g.
die verantwortliche Organisation über eine unabhängige und unparteiische Instanz verfügt, welche über Beschwerden der Personen in Weiterbildung in einem fairen Verfahren entscheidet.
2 Der Bundesrat kann nach Anhörung der verantwortlichen Organisationen Bestimmungen erlassen, welche das Akkreditierungskriterium gemäss Absatz 1 Buchstabe b konkretisieren.