Bundesgesetz über die Psychologieberufe
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Art. 19 Änderung eines akkreditierten Weiterbildungsgangs
1 Jede grundlegende Änderung in Inhalt oder Aufbau eines akkreditierten Weiterbildungsgangs bedarf einer erneuten Akkreditierung. 2 Jede andere Änderung in Inhalt oder Aufbau eines akkreditierten Weiterbildungsgangs ist der Akkreditierungsinstanz vorgängig zur Kenntnis zu bringen. 3 Läuft eine Änderung den Akkreditierungskriterien zuwider, so kann die Akkreditierungsinstanz Auflagen festlegen. |