Bundesgesetz über die Psychologieberufe
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Art. 28 Kantonale Aufsichtsbehörde
1 Jeder Kanton bezeichnet eine Behörde, welche die Personen beaufsichtigt, die im betreffenden Kanton Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung ausüben. 2 Die Aufsichtsbehörde trifft die für die Einhaltung der Berufspflichten nötigen Massnahmen. |