Bundesgesetz über die Psychologieberufe
(Psychologieberufegesetz, PsyG)

vom 18. März 2011 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 3 Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse

1 Ein aus­län­di­scher Aus­bil­dungs­ab­schluss in Psy­cho­lo­gie wird an­er­kannt, wenn sei­ne Gleich­wer­tig­keit mit ei­nem nach die­sem Ge­setz an­er­kann­ten in­län­di­schen Hoch­schul­ab­schluss:

a.
in ei­nem Ver­trag über die ge­gen­sei­ti­ge An­er­ken­nung mit dem be­tref­fen­den Staat oder ei­ner über­staat­li­chen Or­ga­ni­sa­ti­on vor­ge­se­hen ist; oder
b.
im Ein­zel­fall nach­ge­wie­sen wird.

2 Ein an­er­kann­ter aus­län­di­scher Aus­bil­dungs­ab­schluss hat in der Schweiz die glei­chen Wir­kun­gen wie ein nach die­sem Ge­setz an­er­kann­ter in­län­di­scher Hoch­schul­ab­schluss.

3 Für die An­er­ken­nung zu­stän­dig ist die Psy­cho­lo­gie­be­ru­fe­kom­mis­si­on.

4 An­er­kennt die Psy­cho­lo­gie­be­ru­fe­kom­mis­si­on einen aus­län­di­schen Aus­bil­dungs­ab­schluss nicht, so ent­schei­det sie, un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen die in die­sem Ge­setz fest­ge­leg­ten An­for­de­run­gen für die Zu­las­sung zur Wei­ter­bil­dung oder die Ver­wen­dung der Be­rufs­be­zeich­nun­gen er­füllt wer­den kön­nen.

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