Bundesgesetz über die Psychologieberufe
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Art. 7 Zulassung
1 Zu akkreditierten Weiterbildungsgängen wird zugelassen, wer einen nach diesem Gesetz anerkannten Ausbildungsabschluss in Psychologie besitzt. 2 Wer einen akkreditierten Weiterbildungsgang in Psychotherapie absolvieren will, muss zudem während der Ausbildung eine genügende Studienleistung in klinischer Psychologie und Psychopathologie erbracht haben. 3 Die Zulassung darf nicht von der Zugehörigkeit zu einem Berufsverband abhängig gemacht werden. 4 Es besteht kein Anspruch auf einen Weiterbildungsplatz. |
