Bundesgesetz
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Art. 14a Erlasse der Bundesversammlung 37
1 Die Bundeskanzlei veröffentlicht im BBl sowie in der AS Erlasse der Bundesversammlung in den drei Amtssprachen in der von den Räten angenommenen endgültigen Fassung. 2 Dabei ist sie nur befugt, die Information über die Referendumsfrist, den Ablauf der Referendumsfrist und die Inkraftsetzung hinzuzufügen, fehlende AS-, BBl- und SR-Referenzen zu ergänzen sowie gestalterische Anpassungen vorzunehmen. 37 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057). |
