1 Texte nach den Artikeln 2–4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle aufgenommen, namentlich wenn:
a.
sie nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen;
b.
sie technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wenden;
c.
sie in einem Format veröffentlicht werden müssen, das sich für die Veröffentlichung in der AS nicht eignet; oder
d.
ein Bundesgesetz oder eine Verordnung der Bundesversammlung die Veröffentlichung ausserhalb der AS anordnet.
2 Texte nach den Artikeln 2–4, die in einem anderen in der Schweiz unentgeltlich zugänglichen Publikationsorgan veröffentlicht sind, werden nur mit dem Titel sowie der Fundstelle in diesem Organ oder der Bezugsquelle in die AS aufgenommen.
3 Die Artikel 6–10 und 14 sind anwendbar.
13 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016, mit Ausnahme von Abs. 1 Einleitungssatz (AS 2015 3977; BBl 2013 7057).