Bundesgesetz
über die Sammlungen des Bundesrechts
und das Bundesblatt
(Publikationsgesetz, PublG)

vom 18. Juni 2004 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 7 Ordentliche, dringliche und ausserordentliche Veröffentlichung 14

1 Die Tex­te nach den Ar­ti­keln 2–4 wer­den min­des­tens fünf Ta­ge vor dem In­kraft­tre­ten in der AS ver­öf­fent­licht.

2 Ver­trä­ge und Be­schlüs­se nach den Ar­ti­keln 3 und 4, de­ren In­kraft­tre­ten zum Zeit­punkt der Ge­neh­mi­gung noch nicht be­kannt ist, wer­den un­mit­tel­bar nach dem Be­kannt­wer­den ih­res In­kraft­tre­tens ver­öf­fent­licht.

3 Ein Text wird aus­nahms­wei­se spä­tes­tens am Tag des In­kraft­tre­tens ver­öf­fent­licht (dring­li­che Ver­öf­fent­li­chung), wenn dies zur Si­cher­stel­lung der Wir­kung er­for­der­lich ist.

4 Ist die Pu­bli­ka­ti­ons­platt­form nicht zu­gäng­lich, so wer­den die Tex­te mit an­de­ren Mit­teln ver­öf­fent­licht (aus­ser­or­dent­li­che Ver­öf­fent­li­chung).

14 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057).

BGE

142 II 433 (2C_436/2015) from 22. Juli 2016
Regeste: Art. 2 lit. b, Art. 5 Abs. 1 lit. b PublG; Art. 15 PublV; Art. 3 lit. e und Art. 12 VwVG; Art. 8 ZGB; Art. 34 und 116 ZG; Art. 1 ZTG; Einordnung der zollrechtlichen Berichtigung, Abgrenzung von den direktsteuerlichen Berichtigungstatbeständen und Verhältnis zur zollrechtlichen Beschwerde. Dem Generaltarif kommt Gesetzesrang zu. Die zollrechtliche Berichtigung hat die Richtigstellung einer unzutreffenden Veranlagungsverfügung zum Gegenstand; sie wirkt sich daher zwangsläufig auf das Dispositiv aus. Beweisführungs- und Beweislast im Berichtigungsverfahren (E. 3.2). Ob eine Falschanmeldung vorliegt, ist berichtigungsweise zu klären. Die Beschwerde ist erst im Anschluss an die Verfügung über die Berichtigung zulässig (E. 3.4). Der Beweis der Nämlichkeit ist im konkreten Fall nicht erbracht (E. 4). Die fehlende Veröffentlichung der Anhänge 1 und 2 zum ZTG, welche den Generaltarif enthalten, ändert nichts an dessen Gesetzesrang (E. 5).

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