Bundesgesetz
über die Sammlungen des Bundesrechts
und das Bundesblatt
(Publikationsgesetz, PublG)

vom 18. Juni 2004 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 15 Massgebende Fassung 37

1 Für Er­las­se des Bun­des, Ver­trä­ge zwi­schen Bund und Kan­to­nen so­wie Ver­trä­ge zwi­schen Kan­to­nen (Art. 2 und 4) ist die in der AS ver­öf­fent­lich­te Fas­sung mass­ge­bend. Wird ein Text durch Ver­weis ver­öf­fent­licht, so ist die Fas­sung mass­ge­bend, auf die ver­wie­sen wird.

2 Die auf der Pu­bli­ka­ti­ons­platt­form ver­öf­fent­lich­te Fas­sung ist mass­ge­bend.

3 Wel­che Fas­sung von völ­ker­recht­li­chen Ver­trä­gen und von Be­schlüs­sen des in­ter­na­tio­na­len Rechts mass­ge­bend ist, rich­tet sich nach de­ren Be­stim­mun­gen.

37 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057).

BGE

143 III 55 (4A_500/2015) from 18. Januar 2017
Regeste: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Verzicht auf Rechtsmittel (Art. 192 Abs. 1 IPRG). Aufzeigen eines Lapsus Calami im (französischen) Text von Art. 192 Abs. 1 IPRG, der sowohl in der gedruckten als auch in der elektronischen Fassung der Systematischen Sammlung des Bundesrechts vorhanden ist (E. 3.1). Im konkreten Fall ist das Bundesgericht gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf die Beschwerde der Klägerin eingetreten; dies aufgrund des den Anforderungen von Art. 192 Abs. 1 IPRG entsprechenden Rechtsmittelverzichts, der in der Schiedsklausel eines Vertrags enthalten ist, welcher vom Einzelschiedsrichter, dessen Zuständigkeit die Beklagte implizit durch Einlassung anerkannte, für nichtig erklärt wurde, weil die Unterschrift des Vertreters einer der beiden vertragsschliessenden Parteien gefälscht war (E. 3.2-3.4).

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