Bundesgesetz
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Art. 16b Datenschutz 40
1 Veröffentlichungen nach diesem Gesetz können Personendaten enthalten; insbesondere können sie auch besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202041 enthalten, sofern dies für eine in einem Bundesgesetz vorgesehene Veröffentlichung notwendig ist.42 2 Texte, die besonders schützenswerte Personendaten enthalten, dürfen online nicht länger öffentlich zugänglich sein und nicht mehr Informationen enthalten, als es ihr Zweck erfordert. 3 Der Bundesrat legt die weiteren notwendigen Massnahmen fest, um bei der Online-Veröffentlichung den Schutz von besonders schützenswerten Personendaten sicherzustellen; er berücksichtigt dabei den Stand der Technik. 40 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057). 42 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 11 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). |