Bundesgesetz
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Art. 1a Online-Veröffentlichung 7
1 Die Veröffentlichung nach diesem Gesetz erfolgt zentral über eine öffentlich zugängliche Online-Plattform (Publikationsplattform). 2 Sie erfolgt im Grundsatz auch in einer Form, die maschinenlesbar ist und mit der die aktuelle und alle früheren Fassungen abgerufen werden können. Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen. 7 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016, Abs. 2 in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2015 3977; 2021 693; BBl 2013 7057). |
