Bundesgesetz
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Art. 8 Rechtswirkungen der Veröffentlichung
1 Rechtspflichten aus Texten nach den Artikeln 2–4 entstehen, sobald die Texte nach den Bestimmungen dieses Abschnitts veröffentlicht worden sind. 2 Wird ein Erlass nach dem Inkrafttreten in der AS veröffentlicht, so entstehen Verpflichtungen daraus erst am Tag nach seiner Veröffentlichung. Artikel 7 Absatz 3 bleibt vorbehalten. 3 Wird ein Erlass im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, so bleibt der betroffenen Person der Nachweis offen, dass sie den Erlass nicht kannte und ihn trotz pflichtgemässer Sorgfalt nicht kennen konnte. |