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Verordnung über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsverordnung, PublV)
vom 7. Oktober 2015 (Stand am 1. Januar 2018)
Art. 36Einzelausgaben
1 Die BK stellt sicher, dass Texte der AS, der SR und des BBl, einschliesslich der Texte, die nach Artikel 5 Absatz 1 PublG durch Verweis veröffentlicht werden, in Form von Einzelausgaben bezogen werden können.
2 Die BK gibt nach Massgabe der voraussichtlichen Nachfrage Zusammenstellungen von Texten der AS, der SR und des BBl heraus.