Verordnung
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Art. 43 Datensicherheit
1 Im Sinne von Artikel 16a PublG bedeuten:
2 Die Aufbewahrung der auf der Publikationsplattform veröffentlichten Texte sowie deren Authentizität und Integrität werden namentlich durch folgende Massnahmen sichergestellt:
3 Die BK ergreift die technischen und organisatorischen Massnahmen, die notwendig sind, um den störungsfreien Betrieb der Publikationsplattform sicherzustellen. |
