Verordnung
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Art. 8 Formelle Berichtigungen
1 Die Veröffentlichung formeller Berichtigungen von Versehen nach Artikel 10 Absatz 1 PublG enthält den Wortlaut der Bestimmung, die berichtigt werden muss, und den Wortlaut der berichtigten Bestimmung. 2 Sinnverändernde Fehler nach Artikel 10 Absatz 1 PublG sind namentlich:
3 Versehen dürfen nur dann formell berichtigt werden, wenn feststeht, dass dem Entscheid der erlassenden Behörde der richtige Wortlaut zu Grunde lag oder diese bei ihrem Entscheid vom richtigen Wortlaut ausging. |