Verordnung
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Art. 10 Zeitpunkt der Veröffentlichung
1 Die in Artikel 7 Absatz 1 PublG festgelegte Frist umfasst weder den Tag der Veröffentlichung in der AS noch den Tag des Inkrafttretens. 2 Sind der Erlass und seine Auswirkungen von grosser Tragweite oder erfordert er den Erlass von Ausführungsbestimmungen, so sorgt die federführende Behörde in Zusammenarbeit mit der Bundeskanzlei (BK) dafür, dass die Veröffentlichung ausreichend früh erfolgt.11 11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 692). |
