Verordnung
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Art. 16 Pflichten der federführenden Behörde 13
1Bei der Veröffentlichung durch Verweis nach Artikel 5 Absatz 1 PublG liefert die federführende Behörde der BK rechtzeitig vor der Veröffentlichung:
2 Bei der Veröffentlichung durch Verweis nach Artikel 5 Absatz 2 PublG stellt die federführende Behörde sicher, dass:
13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 692). |
