Verordnung
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Art. 20
1 Nicht sinnverändernde Fehler, die nach Artikel 12 Absatz 1 PublG formlos berichtigt werden, sind namentlich Grammatik-, Rechtschreib- und Darstellungsfehler, die inhaltlich bedeutungslos sind. 2 Formlos angepasst werden Bezeichnungen von Verwaltungseinheiten, die sich aufgrund von Organisationsentscheiden des Bundesrates, der Departemente und der Ämter nach Artikel 8 Absatz 1 RVOG14 ändern. Die Departemente melden anzupassende Bezeichnungen der BK. 14 SR 172.010 |
