Verordnung
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Art. 24 Hinweis auf verabschiedete dringliche Bundesgesetze
1 Verabschiedete dringliche Bundesgesetze werden im BBl nur mit Titel, AS-Fundstelle und der allfälligen Angabe der Referendumsfrist veröffentlicht. 2 Der Hinweis im BBl erscheint gleichzeitig mit der Veröffentlichung des Gesetzestextes in der AS. |
