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Verordnung über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsverordnung, PublV)
vom 7. Oktober 2015 (Stand am 1. Juli 2022)
Art. 24Hinweis auf verabschiedete dringliche Bundesgesetze
1 Verabschiedete dringliche Bundesgesetze werden im BBl nur mit Titel, AS-Fundstelle und der allfälligen Angabe der Referendumsfrist veröffentlicht.
2 Der Hinweis im BBl erscheint gleichzeitig mit der Veröffentlichung des Gesetzestextes in der AS.