Verordnung
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Art. 3 Völkerrechtliche Verträge und Beschlüsse von beschränkter Geltungsdauer
Völkerrechtliche Verträge und Beschlüsse des internationalen Rechts, deren Geltungsdauer sechs Monate nicht übersteigt, werden in der AS veröffentlicht, sobald ihre Geltung über diese Dauer hinaus verlängert wird. |
