Verordnung
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Art. 33 Ausnahmen von der Veröffentlichung in den Amtssprachen
1 Die BK entscheidet im Einvernehmen mit der federführenden Behörde über die Ausnahme von der Veröffentlichung in allen Amtssprachen im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 PublG. 2 Bei Erläuterungen zu Verordnungen, zu denen eine Vernehmlassung durchgeführt wurde, ist eine Ausnahme von der Veröffentlichung in allen Amtssprachen nur zulässig, wenn die Vernehmlassung freiwillig durchgeführt wurde (Art. 3 Abs. 2 Vernehmlassungsgesetz vom 18. März 200521) und das Vorhaben ausschliesslich von lokaler oder regionaler Bedeutung ist.22 21 SR 172.061 22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 692). |