Verordnung
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Art. 4 Änderungen von völkerrechtlichen Verträgen und Beschlüssen
1 Änderungen von in der AS veröffentlichten völkerrechtlichen Verträgen und Beschlüssen des internationalen Rechts werden in jedem Fall in der AS veröffentlicht. 2 Die Veröffentlichung kann auf die geänderten Bestimmungen beschränkt werden. |
