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Art. 37 Funktionsbewertung
(Art. 15 BPG) 1 Jede Funktion wird bewertet und einer Lohnklasse zugewiesen. 2 Massgebend für die Bewertung sind die erforderliche Vorbildung, der Umfang des Aufgabenkreises sowie das Mass der betrieblichen Anforderungen, Verantwortlichkeiten und Gefährdungen. 3 Der Personalchef erstattet das Gutachten. Er wendet die Richtlinien des Finanzdepartements sinngemäss an und kann die Meinung des Personalamtes einholen. |