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Art. 19 Anstellung auf Amtsdauer 24
(Art. 14 BPG; Art. 26 BGG) 1 Die Wiederwahl des Generalsekretärs und des Stellvertreters findet spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtsdauer statt. Das Gericht entscheidet frei über die Wiederwahl. 2 Der Generalsekretär und sein Stellvertreter können das Arbeitsverhältnis ordentlich auf sechs Monate kündigen. 3 Aus wichtigen Gründen kann das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt werden. 24 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 24. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 2453). |