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Art. 32 Funktionszulage
(Art. 15 BPG) 1 Für Aufgaben mit besonderen Anforderungen und Beanspruchungen, die keine dauerhafte Höhereinreihung rechtfertigen, kann eine Funktionszulage ausgerichtet werden. 2 Die Funktionszulage entspricht höchstens dem Unterschied zwischen dem Höchstbetrag gemäss Arbeitsvertrag und dem Höchstbetrag der Lohnklasse der höher bewerteten Funktion. 3 Die Berechnungsgrundsätze des EFD werden sinngemäss angewendet. |