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Art. 58 Berufs- und Amtsgeheimnis
(Art. 22 BPG) 1 Die Angestellten sind zur Verschwiegenheit über berufliche und gerichtliche Angelegenheiten verpflichtet, die nach ihrer Natur oder gemäss spezialgesetzlicher Vorschrift geheim zu halten sind. 2 Die Pflicht zur Wahrung des Amts- und Berufsgeheimnisses bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen. 3 Die Angestellten dürfen sich als Partei, Zeugen, Auskunftspersonen oder gerichtliche Sachverständige über Wahrnehmungen, die sie aufgrund ihrer Aufgaben oder in Ausübung ihrer Funktion gemacht haben und die sich auf ihre dienstlichen Aufgaben beziehen, nur äussern, wenn die zuständige Stelle nach Artikel 84 und 85 sie schriftlich dazu ermächtigt hat. Keine Ermächtigung ist erforderlich, wenn die Aussagen Tatsachen betreffen, die eine Anzeige- oder Meldepflicht der Angestellten nach Artikel 302 der Strafprozessordnung80 oder nach Artikel 22a Absätze 1 und 2 BPG begründen.81 4 Vorbehalten bleiben Artikel 150−156 in Verbindung mit Artikel 162 Absatz 1 Buchstabe c des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200282.83 81 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 18. Dez. 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2019 619). 83 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 20. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5627). |