|
Art. 80c Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung 128
1 Die in Papierform eingereichten Bewerbungsdossiers werden den abgewiesenen Bewerbern zurückgesendet. Die übrigen Daten werden, mit Ausnahme des Bewerbungsschreibens, spätestens drei Jahre nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens vernichtet. Besondere Vereinbarungen mit den Bewerbern bleiben vorbehalten. 2 Die Personaldossiers, inklusive die Leistungsbeurteilungen und die gestützt darauf gefällten Entscheide sowie die Ergebnisse von Persönlichkeitstests und Potenzialbeurteilungen, werden bis zehn Jahre nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufbewahrt. Anschliessend werden sie vernichtet, soweit sie nicht mehr benötigt werden und sie nicht gemäss Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung des Bundesgerichts vom 27. September 1999129 zum Archivierungsgesetz archivierungswürdig sind. 128 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 18. Dez. 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2019 619). |