Verordnung
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Art. 16 Lohnerhöhungen
1 Die zuständige Stelle kann Lohnerhöhungen bei einer Anstellungsdauer von mindestens einem Jahr oder bei der Übernahme einer höher bewerteten Funktion vornehmen.30 2 Die Lohnerhöhungen entsprechen höchstens der Lohnentwicklung der Beurteilungsstufe 3 nach Artikel 39 Absatz 3 BPV31. Bei Übernahme einer höher bewerteten Funktion kann die zuständige Stelle von dieser Regelung abweichen, wenn der Lohn im Verhältnis zum Funktionswert zu tief liegt.32 3 Angestellte des Bundes nach Artikel 12 Absatz 2 erhalten eine Lohnerhöhung nach Absatz 2 nur dann, wenn sich der Einsatz über den Jahreswechsel erstreckt. Die Lohnerhöhung wird auf den 1. Januar wirksam. Vorbehalten bleibt die Zustimmung des Stammdepartements. 30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3717). 32 Fassung gemäss Ziff. I 5 der V über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals vom 5. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2008 5643). |