Verordnung
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Art. 20 Zulagen Dritter 37
Bezahlen ein Staat, eine internationale Organisation oder Dritte Zulagen, so muss dies der zuständigen Stelle unverzüglich gemeldet werden. Solche anderweitigen Zulagen werden an die Zulagen nach dieser Verordnung und nach den Artikeln 44, 51 und 51a BPV38 angerechnet. 37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3717). |