Verordnung
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Art. 13 Besondere Bedingungen
1 Die zuständige Stelle kann den Arbeitsvertrag an die Bedingung knüpfen, dass die Person während des Einsatzes weder von der Begleitperson noch von den Kindern begleitet wird. Dabei berücksichtigt sie die Einsatzdauer, die Sicherheit im Einsatzraum, die Lebens- und Arbeitsbedingungen am Einsatzort sowie die Ausbildungsmöglichkeiten für die Kinder. Die Möglichkeit des Familiennachzuges wird im Arbeitsvertrag ausdrücklich erwähnt.30 2 Die zuständige Stelle kann die Anstellung auf Personen mit Schweizer Nationalität beschränken, soweit dies für die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben notwendig ist. 30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3717). |