Verordnung des ETH-Rates
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Art. 10 Gleichstellung von Frau und Mann
(Art. 4 Abs. 2 Bst. d BPG) 1 Die beiden ETH und die Forschungsanstalten treffen gezielt Massnahmen, um die Chancengleichheit und Gleichstellung von Frau und Mann zu verwirklichen. 2 Sie schützen die Würde von Frau und Mann am Arbeitsplatz und treffen Massnahmen, um das Diskriminierungsverbot durchzusetzen. |