Verordnung des ETH-Rates
über das Personal im Bereich der Eidgenössischen
Technischen Hochschulen
(Personalverordnung ETH-Bereich, PVO-ETH)1

vom 15. März 2001 (Stand am 1. September 2023)

vom Bundesrat genehmigt am 25. April 2001

1 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).


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Art. 13

(Art. 33 BPG)

1 Der ETH-Rat, die bei­den ETH und die For­schungs­an­stal­ten tref­fen al­le er­for­der­li­chen Mass­nah­men zur Si­che­rung ei­ner in­tak­ten So­zi­al­part­ner­schaft.

2 Der ETH-Rat, die bei­den ETH und die For­schungs­an­stal­ten schlies­sen mit den So­zi­al­part­nern pe­ri­odisch ei­ne Ver­ein­ba­rung über die Zu­sam­men­ar­beit und die per­so­nal­po­li­ti­schen Zie­le ab.

3 Die So­zi­al­part­ner kön­nen ge­stützt auf die Ver­ein­ba­rung ei­ne Über­prü­fung die­ser Ver­ord­nung ver­lan­gen.

4 An den bei­den ETH und an den For­schungs­an­stal­ten kön­nen Per­so­nal­kom­mis­sio­nen ge­bil­det wer­den, wenn die Mehr­heit der Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter dies wünscht.

BGE

140 I 257 (2C_701/2013) from 26. Juli 2014
Regeste: Art. 28 Abs. 1 BV; Koalitionsfreiheit im öffentlichen Dienst; Kriterien zur Anerkennung einer Gewerkschaft als Sozialpartner im Bereich der ETH. Eine Gewerkschaft kann die Koalitionsfreiheit anrufen, um Ansprüche auf Teilnahme an Tarifverhandlungen oder auf den Abschluss eines Tarifvertrags mit einem öffentlichen Arbeitgeber geltend zu machen (E. 5.1.1), soweit sie als Sozialpartner anerkannt werden kann. Dies setzt voraus, dass sie hinreichend repräsentativ ist und sich loyal verhält (E. 5.2.1 und 5.2.2). Kriterien für die Beurteilung, ob eine Gewerkschaft als repräsentativ einzustufen ist (E. 6.1). Prüfung des Kriteriums der Loyalität, deren Vorhandensein vermutet werden muss (E. 6.2). Im vorliegenden Fall Ermessensmissbrauch und Verletzung der Verhältnismässigkeit mit Bezug auf die Kriterien der Repräsentativität (E. 6.3.2-6.3.5).

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