Verordnung des ETH-Rates
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Art. 20 Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung 27
1 Im gegenseitigen Einvernehmen kann das Arbeitsverhältnis auf jeden Zeitpunkt beendet werden. 2 Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung:
27 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653). |