Verordnung des ETH-Rates
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Art. 22 Vorzeitige Pensionierung als Folge von Umstrukturierungen 38
(Art. 31 Abs. 5 BPG) 1 Im Falle von Umstrukturierungen können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter den folgenden Bedingungen vorzeitig ganz oder teilweise pensioniert werden:
2 Zudem muss mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:
38 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 22. Sept. 2021, vom BR genehmigt am 3. Dez. 2021 und in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 845). |