Verordnung des ETH-Rates
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Art. 30 Sonderprämien 61
(Art. 15 BPG) 1 Für ausserordentliche Leistungen von einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder von Arbeitsgruppen können Sonderprämien ausgerichtet werden. 2 Die Sonderprämien werden in Form von Geld oder Naturalien ausgerichtet. 3 Ihr Wert darf 10 Prozent des Maximalbetrages der Funktionsstufe nach Anhang 2 nicht übersteigen. 61 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4795). |