Verordnung des ETH-Rates
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Art. 41a Ergänzende Leistungen zur Familienzulage 82
(Art. 31 Abs. 1−3 BPG) 1 Die zuständige Stelle nach Artikel 2 richtet den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ergänzende Leistungen zur Familienzulage aus. Der Gesamtbetrag aus den Familienzulagen nach FamZG83, den kantonalen Familienzulagen und der ergänzenden Leistung beträgt jährlich höchstens:
2 Sind die Familienzulagen nach FamZG und die kantonalen Familienzulagen zusammen höher als der Betrag nach Absatz 1 Buchstaben a–c, so besteht kein Anspruch auf eine ergänzende Leistung. 3 Von der ergänzenden Leistung werden folgende Familienzulagen abgezogen:
4 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50 Prozent oder welche den Mindestlohn für Kinderzulagen (Art. 13 Abs. 3 FamZG) nicht erreichen, erhalten die ergänzenden Leistungen nur bei Vorliegen eines Härtefalls. Haben mehrere angestellte Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen, so werden ihnen die ergänzenden Leistungen ausbezahlt, wenn der Beschäftigungsgrad insgesamt mindestens 50 Prozent beträgt. 5 Die ergänzenden Leistungen zur Familienzulage werden an die Teuerung angepasst. 82 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 (AS 2009 809). Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 22. Sept. 2021, vom BR genehmigt am 3. Dez. 2021 und in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 845). |