Verordnung des ETH-Rates
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Art. 41b Zulage für Verwandtschaftsunterstützung 84
(Art. 31 Abs. 1–3 BPG) 1 Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann den halben Betrag der Zulage nach Artikel 41a Absatz 1 Buchstabe a ausrichten an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Ehefrau, Ehemann, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner wegen schwerer Krankheit an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit dauernd gehindert ist. 2 Die Zulage für Verwandtschaftsunterstützung wird an die Teuerung angepasst. 84 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809). |